top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tracora – LED Lighting Solutions ("Tracora") 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen 

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für die gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsbeziehung ausschließlich. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen sind selbst bei Kenntnis unverbindlich, wenn Tracora nicht schriftlich zustimmt. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. 

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Tracora zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. 

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Der Kunde bestätigt mit seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Erklärung, dass er Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abgabe seiner Erklärung Kenntnis genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist. 

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss 

1. Angebote von Tracora sind freibleibend und unverbindlich, soweit keine Bindungsdauer vereinbart wurde. Der Kunde ist an seinen Auftrag vier Wochen nach Zugang bei Tracora gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung von Tracora beim Kunden zustande. 

2. Art und Umfang der Lieferung oder Leistung bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung von Tracora. Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. 

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Tracora durch deren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass Tracora ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtlieferung nicht von Tracora zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet. 

4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit sie in der durch Tracora zur Verfügung gestellten oder schriftlich bestätigten technischen Produktbeschreibung enthalten sind. 

5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen gleich in welcher Form diese übermittelt werden, insbesondere auch in elektronischer Form, behält Tracora sich alle Eigentums-und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich‘‘ oder dergleichen bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Tracora. 

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen 

1. Der Preis ist der von Tracora genannte Preis und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt der Preis „ab Lager‘‘ und ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Beim Versendungskauf werden Verladungs-, Frachtkosten, Zollkosten oder sonstige Kosten gesondert berechnet. 

2. Tracora behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, aufgrund von Lohn- und Gehaltsänderungen, bedingt durch Tarifabschlüsse, oder Materialpreisänderungen, eintreten. Auf Verlangen wird Tracora dem Kunden dies nachweisen. 

3.  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

4.  Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 

5.  Tracora ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Tracora wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Tracora berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Tracora ausdrücklich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. 

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit 

1. Liefertermine oder -fristen, sind nur verbindlich, wenn sie von Tracora schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden. 

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -- hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten oder bei anderen von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten beauftragten Dritten eintreten --, hat Tracora auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Tracora, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich aufgrund höherer Gewalt die Liefer- oder Leistungszeit oder wird Tracora von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann Tracora sich nur berufen, wenn Tracora den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat. 

4. Sofern Tracora die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich diesbezüglich in Verzug befinden, ist die Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes (ohne USt.) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit von Tracora. 

5. Tracora ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar. 

6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Tracora berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. 

 

§ 5 Gefahrenübergang 

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder den Kunden übergeben worden ist oder ab Lager abgesendet wurde. Dies gilt auch, wenn Tracora den Transport übernimmt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Gleiches gilt, wenn der Versand oder die Abholung sich aufgrund eines Umstandes verzögert, den der Kunde zu vertreten hat. 

 

§ 6 Gewährleistung 

1. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der von Tracora übergebenen oder schriftlich bestätigten technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Berechnungen und darin enthaltene Prognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich. 

2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist. 

3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist Tracora nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist Tracora verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 

6. Die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 479 BGB bleiben unberührt. 

7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Tracora lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 

 

§ 7 Haftung 

1. Tracora haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Tracora keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

2. Tracora haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Tracora schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Tracora ausgeschlossen. 

5. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche und soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung gemäß § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt. 

6. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Tracora behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung  mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem  Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,  ist Tracora  berechtigt,  die Ware zurückzunehmen.  In der Zurücknahme  der Ware durch Tracora liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Tracora ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten  – anzurechnen.

2. Der  Kunde  ist  bis  zur  vollständigen  Erfüllung  seiner  Pflichten  aus  dem  Vertragsverhältnis verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden  ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen  oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Tracora unverzüglich  schriftlich zu benachrichtigen,  damit Tracora Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen  und außergerichtlichen  Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Tracora entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen  Geschäftsgang  weiter zu verkaufen; er tritt an Tracora jedoch bereits jetzt alle Forderungen  in Höhe des Faktura-Endbetrages  (einschließlich  USt.) der gegenüber Tracora geschuldeten Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer   oder  Dritte  erwachsen,   und  zwar  unabhängig   davon,  ob  die  Ware  ohne  oder  nach Verarbeitung  weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Tracora, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Tracora verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen  aus den vereinnahmten  Erlösen  nachkommt,  nicht  in Zahlungsverzug  gerät und  insbesondere  kein  Antrag  auf Eröffnung  eines  Vergleichs-  oder  Insolvenzverfahrens  gestellt  ist oder Zahlungseinstellung  vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Tracora verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,  die dazugehörigen  Unterlagen  aushändigt  und dem Schuldner  (Dritter)  die Abtretung  mitteilt. Tracora  behält  sich  das  Recht  vor,  im  Falle  des  Zahlungsverzuges  des  Kunden  das Weiterveräußerungsrecht zu widerrufen.

5. Die   Verarbeitung   oder   Umbildung   der   Ware   durch   den   Kunden   wird   stets   für   Tracora vorgenommen.  Wird  die  Ware  mit  anderen,  nicht  Tracora  gehörenden  Gegenständen  verarbeitet,  so erwirbt  Tracora  das  Miteigentum  an  der  neuen  Sache  im  Verhältnis  des  Wertes  der  Ware  (Faktura- Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen  zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Wird die Ware mit anderen, Tracora nicht gehörenden  Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt Tracora das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten  Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung.  Erfolgt die Vermischung  in der Weise, dass die Sache  des  Kunden  als  Hauptsache  anzusehen  ist,  so  gilt  als  vereinbart,  dass  der  Kunde  Tracora anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Tracora.

7. Wird  die  Ware  mit  anderen,  Tracora  nicht  gehörenden  beweglichen  Sachen  verbunden,  so erwirbt Tracora das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen  verbundenen  Sachen  zum  Zeitpunkt  der Verbindung.  Erfolgt  die Verbindung  in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Tracora anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Tracora.

8. Der Kunde tritt Tracora zur Sicherung der Forderungen gegen ihn die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.  Tracora  verpflichtet  sich,  die  zustehenden  Sicherheiten  auf  Verlangen  des  Kunden  insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Tracora.

 

§ 9 Rücktrittsrecht

Tracora hat das Recht, ganz oder teilweise  vom Vertrag  zurückzutreten,  wenn - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens  über das Vermögen  des Kunden beantragt wird, - Tracora bekannt wird, dass der Kunde bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde oder - der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für   diese   Geschäftsbedingungen    und   die   gesamten   Rechtsbeziehungen   zwischen   dem Kunden  und  Tracora  gilt  das  Recht  der  Bundesrepublik   Deutschland.  Die  Bestimmungen   des  UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.  Vertrags-   und   Verhandlungssprache    ist   ausschließlich   die   deutsche   Sprache.   Eventuell angefertigte  Übersetzungen  diese  Geschäftsbedingungen  sind  nicht  verbindlich  und  dienen ausschließlich zur Information.

3. Soweit  der  Kunde  Kaufmann,   juristische   Person  des  öffentlichen   Rechts  oder  öffentlich- rechtliches Sondervermögen  ist, ist der Geschäftssitz von Tracora ausschließlicher  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis  unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

4. Sollte eine Bestimmung  in diesen Geschäftsbedingungen  oder eine Bestimmung  im Rahmen sonstiger   Vereinbarungen   unwirksam   sein  oder  werden,   so  wird  hiervon   die  Wirksamkeit   aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: November 2016  

bottom of page