AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tracora – LED Lighting Solutions ("Tracora")
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für die gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsbeziehung ausschließlich. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen sind selbst bei Kenntnis unverbindlich, wenn Tracora nicht schriftlich zustimmt. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Tracora zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Der Kunde bestätigt mit seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Erklärung, dass er Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abgabe seiner Erklärung Kenntnis genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von Tracora sind freibleibend und unverbindlich, soweit keine Bindungsdauer vereinbart wurde. Der Kunde ist an seinen Auftrag vier Wochen nach Zugang bei Tracora gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung von Tracora beim Kunden zustande.
2. Art und Umfang der Lieferung oder Leistung bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung von Tracora. Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Tracora durch deren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass Tracora ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtlieferung nicht von Tracora zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit sie in der durch Tracora zur Verfügung gestellten oder schriftlich bestätigten technischen Produktbeschreibung enthalten sind.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen gleich in welcher Form diese übermittelt werden, insbesondere auch in elektronischer Form, behält Tracora sich alle Eigentums-und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich‘‘ oder dergleichen bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Tracora.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der Preis ist der von Tracora genannte Preis und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt der Preis „ab Lager‘‘ und ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Beim Versendungskauf werden Verladungs-, Frachtkosten, Zollkosten oder sonstige Kosten gesondert berechnet.
2. Tracora behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, aufgrund von Lohn- und Gehaltsänderungen, bedingt durch Tarifabschlüsse, oder Materialpreisänderungen, eintreten. Auf Verlangen wird Tracora dem Kunden dies nachweisen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Tracora ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Tracora wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Tracora berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Tracora ausdrücklich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, sind nur verbindlich, wenn sie von Tracora schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -- hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten oder bei anderen von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten beauftragten Dritten eintreten --, hat Tracora auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Tracora, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich aufgrund höherer Gewalt die Liefer- oder Leistungszeit oder wird Tracora von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann Tracora sich nur berufen, wenn Tracora den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.
4. Sofern Tracora die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich diesbezüglich in Verzug befinden, ist die Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes (ohne USt.) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit von Tracora.
5. Tracora ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.
6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Tracora berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder den Kunden übergeben worden ist oder ab Lager abgesendet wurde. Dies gilt auch, wenn Tracora den Transport übernimmt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Gleiches gilt, wenn der Versand oder die Abholung sich aufgrund eines Umstandes verzögert, den der Kunde zu vertreten hat.
§ 6 Gewährleistung
1. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der von Tracora übergebenen oder schriftlich bestätigten technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Berechnungen und darin enthaltene Prognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist.
3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist Tracora nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist Tracora verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6. Die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 479 BGB bleiben unberührt.
7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Tracora lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§ 7 Haftung
1. Tracora haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Tracora keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Tracora haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Tracora schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Tracora ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche und soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung gemäß § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Tracora behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Tracora berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Tracora liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Tracora ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist bis zur vollständigen Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Tracora unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Tracora Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Tracora entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an Tracora jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der gegenüber Tracora geschuldeten Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Tracora, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Tracora verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Tracora verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt. Tracora behält sich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden das Weiterveräußerungsrecht zu widerrufen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Tracora vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht Tracora gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Tracora das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura- Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die Ware mit anderen, Tracora nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt Tracora das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Tracora anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Tracora.
7. Wird die Ware mit anderen, Tracora nicht gehörenden beweglichen Sachen verbunden, so erwirbt Tracora das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Tracora anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Tracora.
8. Der Kunde tritt Tracora zur Sicherung der Forderungen gegen ihn die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Tracora verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Tracora.
§ 9 Rücktrittsrecht
Tracora hat das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, - Tracora bekannt wird, dass der Kunde bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde oder - der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Tracora gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Vertrags- und Verhandlungssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache. Eventuell angefertigte Übersetzungen diese Geschäftsbedingungen sind nicht verbindlich und dienen ausschließlich zur Information.
3. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Tracora ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: November 2016